Herausgeber | |||||||||||||
Verantwortlich gem. §6 MedStV/TDG: Alfred Buchholz
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AGB | |||||||||||||
1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Alle Angebote sind freibleibend. Im übrigen gilt die VOB. 2. Aufträge Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für durch Vertreter getätigte Abschlüsse. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dergl.) ergeben. 3. Preise Die Preise gelten einschl. der Transport- und Montagekosten, Auslösung für Quartier und Verpflegung der Monteure, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Wird nachträglich Expressgut oder Postversand vorgeschrieben, werden die verauslagten Transportkosten ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Kosten in Rechnung gestellt. Vom Besteller gewünschte Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeiten werden mit den tariflichen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. 4. Zahlung Falls nichts anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Ein Drittel bei Auftragserteilung. Ein Drittel bei Montagebeginn. Der Rest 10 Tage nach Rechnungslegung. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst nach deren Einlösung als erfolgt. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen nach den jeweils üblichen Sätzen berechnet. Mahnkosten und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Skontoabzüge sind bei Zahlungen unzulässig. Sie können jedoch für Vorauszahlungen auf noch nicht ausgeführte Bauleistungen und auf übereignete aber noch nicht eingebaute Stoffe vereinbart werden. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1% pro Monat, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen. 5. Lieferzeit Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streik, unvorhergesehene behördliche Maßnahmen oder andere für ihn unabwendbare Umstände behindert, so wird die Lieferzeit entsprechend verlängert. 6. Zeichnungen Wenn erforderlich, werden Ausführungszeichnungen vom Auftragnehmer angefertigt. Ein Exemplar wird zur unterschriftlichen Genehmigung dem Besteller vorgelegt. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb 8 Tagen zurückgesandt oder Gegenteiliges mitgeteilt wird. Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberschutz. 7. Montagen Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen. Sofern die örtlichen Verhältnisse ein Anschließen der Konstruktionsteile zur Ersparung kostspieliger Stemm- und Beiputzarbeiten zulassen, kann hiervon Gebrauch gemacht werden. Etwaige Verglasungshilfen erfolgen in jedem Falle unter ausschließlicher Verantwortung der Glaserfirma bzw. des Auftraggebers. Falls nicht im Angebot ausdrücklich enthalten, können solche Hilfen auf Antrag gegen Berechnung geleistet werden. Bei unvorhersehbar erschwerten Montagebedingungen behält sich der Auftragnehmer vor, den Rechnungsbetrag dem Aufwand entsprechend anzupassen. Dies gilt auch für subjektive Korrekturen an bereits erfolgten Leistungen. 8. MängeIrügen Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlos Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Die Gewährleistungsfrist endet nach Ablauf von 2 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung oder Ingebrauchnahme. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen. Für nicht vom Auftragnehmer selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z. B. Beschläge, Schlösser, Schließer, Türen, Oberlichtöffner und Markisenbespannungen usw. wird Gewähr nur insoweit übernommen, als sie von den betreffenden Herstellerwerken aufgrund ihrer Gewährleistungsbestimmungen anerkannt wird. 9. Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderung Eigentum des Lieferers. 10. Firmenzeichen Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen. 11. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
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